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Freedom has come

Nun ist es öffentlich!

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Post  ChaCha Fri 24 Sep - 21:25

Auf der Homepage des STSV wird verkündet, dass alle TänzerInnen, Wertungsrichter, Funktionäre und Organisationen die Mitglied des STSV und der IDSF sind, mit Sanktionen rechnen müssen, wenn sie in irgend einer Form, an der vom WDC (Profiwelttanzsport Verband) autorisierten, Offenen Europameisterschaften in den Standard- und Lateintänzen,
teilnehmen.

Der STSV, unter Präsident Walter Varisco duldet keine Konkurrenz in unserem Lande. Ausgerechnet er, der als Präsident des STSV, mit seiner „TVS“ einen Konkurrenzverein oder Verband zum STSV aufgebaut hat, droht mit Sanktionen.

Es gibt keine Rechtsgrundlage die es dem STSV erlaubt als einziger Verband in der Schweiz legitimiert zu sein, Tanzturniere durchzuführen. Das wurde schon mehrmals erwähnt. Ebenfalls steht weder in den Stauten noch in der Turnierordnung des Verbandes, dass Tanzpaare die Mitglied eines Schweizer Tanzklubs sind, nicht an anderen Turnieren teilnehmen dürfen. Mir auf jeden Fall ist nichts dergleichen bekannt!!

Was der STSV Vorstand mit seinen Drohungen veranstaltet ist reine Willkür. Dieses Vorgehen entspricht nicht der Olympischen Charta. Die sagt, dass Sportler weder diskriminiert noch gemobbt werden dürfen. Dieses Vorgehen ist eine Diskriminierung, denn die Tanzpaare sind in erster Linie Mitglieder der Tanzklubs. Sie müssen eine Lizenz lösen, damit sie vom STSV autorisierte Tanzturniere tanzen dürfen.

Die Migros kann ja auch nicht seinen Genossenschaftlern verbieten beim COOP einzukaufen oder ihnen verbieten weiter bei der Migros einzukaufen, wenn sie zur Konkurrenz gehen.
Das ist Handels- und Gewerbefreiheit und das gilt auch für den Sport.

Der Vorstand hat offensichtlich vergessen, dass der Organisator dieser Europameisterschaft eine juristische Person ist. Wenn eine Organisation wie der STSV öffentlich verkündet, nicht an einer von einer Firma organisierten Veranstaltung teil zu nehmen ist das geschäftsschädigend.

Neu ist Herr Florin im Vorstand (wie lange wird sich zeigen, diese Bemerkung sei erlaubt!). Seit der Wahl von Herrn Varisco als Präsident ist in diesem Vorstand ein Kommen und Gehen. Herr Florin wird die Arbeit im Vorstand bereichern und den Vorstand wieder näher an die Tanzszene bringen, so steht es auf der Hompage.

Diese Aussage bestätigt den desolaten Zustand im Verband.. Die Tanzszene distanziert sich immer mehr von der Verbandsleitung. Diese Entwicklung ist nicht neu und die Gründe auch nicht. Nur schade, dass die Klubvorstände die Augen davor verschliessen und es nicht wahr haben wollen.


Peter Siegrist

ChaCha

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Post  moshe lévy Sat 25 Sep - 12:32

Abuse of power is ugly in a civilized society.

Current local time in Chicago Saturday, September 25, 2010, 04 h 20 m 09 CDT
Since Moshe can't sleep been reading Swissdancersforum.........

fast comment

FREEDOM TO DANCE at Facebook
Montag, 6. September 2010
Very interesting to read
Richard Gleave September 5, 2010 at 9:34pm
Subject: Freedom to Dance - Olympic Charter

Freedom to dance has been established as the right of all dancers over many years. I believe that the freedom to dance cannot be granted by only one organisation. Freedom to dance is based on fairness, integrity and principle. When force is needed to prevent people from dancing, then human rights are being violated. You have the FREEDOM and RIGHT to dance, according to the Olympic Charter which states:
1. Olympism is a philosophy of life ........ blending sport with culture and education. Olympism seeks to create a way of life ....... for universal, fundamental ethical principles.
4 . The practice of sport is a human right. Every individual MUST HAVE the possibility of practising sport (dance), WITHOUT DISCRIMINATION OF ANY KIND which requires mutual understanding, with a spirit of friendship, solidarity and FAIR PLAY.
5. Any form of discrimination with regard to a country or a person on grounds of race, religion, politics, gender or OTHERWISE is incompatible with belonging to the Olympic Movement.
The actions of the IDSF go completely against the Olympic Charter and therefore we have decided to set up a legal fund to challenge their actions in European Law from any profits that derive from the Freedom to Dance Competition in May next year.
Best wishes,
Richard

Moshe would like to say be reading the statement from the STSV Board:
When Talad, imbued with the crystal's power, came close to her to create the first creature of his people, a tempest of chaos burst forth from the god's hands and hit Laanx on her face, penetrating deeply into her body, and she became forever disfigured.

All those postings in the "Why do so many join IDSF if it is so bad" topic will probably feel compelled to contact IDSF and appear for the "defence". When you read the comments being made you ask yourself what has happened to decent standards, to Freedom, to Human dignity to values to morality there is none shown in the words which appear from the "defenders".
I know in their opinion I am all things horrible and unspeakable but under all oppressive regimes there has always been the will to silence by any or all means those who speak the truth. They prove my point so conclusively with every personal attack. .
Abuse of power is ugly in a civilized society.
Peter Siegrist is so right to compare the freedom to buy at MIGROS and or COOP - DENNER or else. The same applies to our Dance Sport World, to our Day to Day decisions.
It is called the Freedom to Act (in accordance with the law), Express, conduct your own life. Times of dictatorship are over in Europe since May 5, 1945!!

For me it is amazing the so called very Swiss Democratic Society - apparently some of those Swiss live in a different world. I am astonished massivly that particularly we have ATTORNEYS AT LAW at the Board of the STSV.... They must have missed some lectures at University......
Switzerland proclaiming Democracy (the oldest in Europe?) (1295)

read: http://www.servat.unibe.ch/icl/sz00t___.html

an extract:

Title 2 Basic, Civil, and Social Rights
Chapter 1 Basic Rights
Article 7 Human Dignity
Article 8 Equality
Article 9 Protection Against Arbitrariness and Preservation of Good Faith
Article 10 Right to Life and Personal Freedom
Article 11 Protection of Children and Adolescents
Article 12 Right to Aid in Distress
Article 13 Protection of Privacy
Article 14 Right to Marriage and Family
Article 15 Freedom of Faith and Conscience
Article 16 Freedom of Opinion and Information
Article 17 Freedom of the Media
Article 18 Freedom of Language
Article 19 Right to Primary Education
Article 20 Freedom of Science
Article 21 Freedom of Art
Article 22 Freedom of Assembly
Article 23 Freedom of Association
Article 24 Freedom of Domicile
Article 25 Protection Against Expulsion, Extradition, and Removal by Force
Article 26 Guarantee to property
Article 27 Economic Freedom
Article 28 Freedom to Unionize
Article 29 General Procedural Guarantees
[Article 29a Guarantee of Legal Proceedings
Article 30 Judicial Proceedings
Article 31 Habeas Corpus
Article 32 Criminal procedure
Article 33 Right of Petition
Article 34 Political Rights
Article 35 Realization of Fundamental Rights
Article 36 Limitations of Fundamental Rights

Moshe will come back on the subject.
It's still early

Peter Sigriest and all the other great people in the Confoederatio Helvetica: don't give up.

We all are on the right track!

Moshe, Chicago Il., Sept 25, 2010 04 h 31 m 32 Central Time



moshe lévy

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Post  Ivo Wed 29 Sep - 14:30

lediglich zur Vervollständigung:

-> Art. 4.3.1.1 Turnierreglement (Kapitel Turnierteilnahme)
Abs. 2: In der Schweiz darf nur an Turnieren gestartet werden, die im Turnierkalender des STSV aufgeführt sind.
Abs. 3: Im Ausland darf nur an Turnieren gestartet werden, deren Veranstalter der IDSF oder der IPDSC angeschlossen sind.

-> Art. 2.3 Turnierreglement (Kapitel Durchsetzung und Einhaltung des Turnierreglements)
Abs. 1: Der Verband sorgt für die Durchsetzung und Einhaltung des Turnierreglements.
Abs. 3: Er führt entsprechende Kontrollen durch und ergreift bei Verstössen Sanktionen gegenüber Turnierpaaren und Veranstaltern.

-> Art. 5.4 Statuten (Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes)
Abs. 2: In seine (Vorstand) Kompetenz fallen alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz und Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind, so insbesondere der Erlass von Reglementen und Richtlinien...
Abs. 3: Vom Vorstand erlassene Reglemente können auf Antrag von 1/5 der Mitgliedsvereine anlässlich eines Vernehmlassungsverfahrens der Genehmigungspflicht durch die Delegiertenversammlung unterstellt werden. Eine partielle Unterstellung ist nicht möglich. (Eigene Anmerkung: Geschieht dies nicht, gelten diese als genehmigt)

Ivo

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Nun ist es öffentlich! Empty Regeln und ihre Durchführung

Post  Martin Sturm Wed 29 Sep - 15:50

Hallo zusammen,

nun sehe ich mich doch ein weiteres Mal bemüssigt, auf diesem Forum etwas beizutragen!

Als kurzes Statement zur Aussage, der STSV würde die Paare, Funktionäre usw.sanktionieren und es damit wieder auf eine persönliche Ebene zu ziehen sollte man sich im Klaren darüber sein, dass der STSV als Mitglied der IDSF dazu verpflichtet ist, die Guidelines des Weltverbandes umzusetzen! In diesem Fall könnte der Präsident auch Beppo Brem heissen, die IDSF als Weltverband würde auch hier die Durchführung seiner Regelungen voraussetzen!

Das dürfte sich auch in der WDC so verhalten, ich denke nicht, dass die Ländervertretungen hier nach Gutdünken Schalten und Walten können
ohne die Direktiven des Dachverbandes zu berücksichtigen!

Somit sollte dann von "juristischen Personen" die IDSF, nicht der STSV als ausführendes Organ, als "geschäftschädigend" vor den Kadi
zitiert werden!

Als persönlichen Eindruck darf ich hinzufügen, dass ich es für eine Groteske erachte angesichts des desolaten Gesamtzustandes des Schweizer
Tanzsports mit generell miserablen Ergebnissen Diskussionen auf Weltverbandsebene zu führen, die in keiner Weise dem Sportbetrieb hier helfen!

Man sollte hier als Allererstes bemüht sein, sportlich vor der eigenen Türe zu kehren und versuchen, aus der "Lachnummer Tanzsport CH"
wieder eine solide sportliche Basis zu schaffen!

Eigentlich sollte das das Ansinnen der Verbände sein, aber ich bin da wohl ein Dinosaurier in dieser Denkweise!

Ich darf mir die Frage erlauben, wie und wem diese immerwährenden Schlammschlachten wohl helfen...Niemandem, sie schaden nur...

In diesem Sinne,

Martin Sturm

Martin Sturm

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Post  moshe lévy Wed 29 Sep - 16:38

Chicago September 29, 2010, 07:42:42 CDT

Sehr geehrter Herr Ivo

Mit Interesse Ihre Ausführungen (Zitate) z.K. genommen.

Moshe verweist auf:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/251.de.pdf

Erläuterung

Der Schutz des Wettbewerbs ist eine der wichtigsten ordnungspolitischen Aufgaben in einer Marktwirtschaft. Sie wird in der Schweiz in erster Linie über das Instrumentarium des Kartellgesetzes (KG) erfüllt. Das KG schafft als modernes Gesetz Instrumente, um gegen die schädlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Kartelle und anderer Formen von Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen. Wegen Durchsetzungsschwierigkeiten hat das Parlament das KG Mitte 2003 einer Teilrevision unterzogen. Die Möglichkeit der direkten Sanktionierung, eine Bonusregel für reuige Kartellmitglieder sowie eine härtere Gangart gegen vertikale Wettbewerbsbeschränkungen wurden im KG aufgenommen.

In seinem Evaluationsbericht vom 25. März 2009 folgerte der Bundesrat, dass am bestehenden Konzept des Wettbewerbsrechts sowie an den 2003 neu eingeführten Instrumenten grundsätzlich festzuhalten sei. Gleichzeitig hatte er jedoch auch gewisse Mängel ausgemacht und das EVD beauftragt, konkrete Vorschläge für eine Anpassung des KG zu erarbeiten. An seiner Sitzung vom 30. Juni 2010 hat der Bundesrat die Vorschläge für eine Kartellgesetzrevision zur Kenntnis genommen und die Vernehmlassung eröffnet.
Die Anwendung des KG obliegt der Wettbewerbskommission, einer unabhängigen Bundesbehörde, und ihrem Sekretariat. Die Aufgaben der Wettbewerbsbehörden sind die Bekämpfung von schädlichen Kartellen, die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, die Durchführung der Fusionskontrolle sowie die Verhinderung staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen.

Gemäss KG kommt dem Sekretariat der Weko auch beratende Funktion zu: Es berät Amtsstellen und Unternehmen in Fragen zum KG. Überdies beobachtet es die Entwicklungen auf den Märkten und informiert sich über internationale wettbewerbspolitische Entwicklungen.


http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/251.de.pdf
1
Bundesgesetz
über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)
vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2009)


Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 27 Absatz 1, 961, 97 Absatz 2 und 1222
der Bundesverfassung3,4
in Ausführung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen internationaler
Abkommen,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 19945,

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen
von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit
den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu
fördern.

Art. 2 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die
Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an
Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und
Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.
6
2 Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken,
auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.

Art. 4 Begriffe
1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare
Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen
gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung
bezwecken oder bewirken.
2 Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen,
die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern
Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem
Umfang unabhängig zu verhalten.9

2. Kapitel: Materiellrechtliche Bestimmungen

1. Abschnitt: Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen
erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen
Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs
führen, sind unzulässig.
2 Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt,
wenn sie:
a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte
oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die
Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um
Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen
Wettbewerb zu beseitigen.
3 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet,
sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit
nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen
Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie
bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe
in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.10


Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts.

Das Gesetz ist der Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs verschrieben und reglementiert und bekämpft daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer.

Im Einzelnen enthält das Gesetz vor allem Bestimmungen betreffend

das Verbot und die Kontrolle bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellverbot),
den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen,
die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle),
die Organisation und das Verwaltungsverfahren der Wettbewerbsbehörden, insbesondere des Bundeskartellamtes sowie
das Vergaberecht.
Zu den Regelungsbereichen im Einzelnen siehe die jeweils in Bezug genommenen Spezialartikel.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird vielfach durch europäisches Wettbewerbsrecht beeinflusst und überlagert. Das gilt beispielsweise und vor allem insoweit, als für Wettbewerbsbeschränkungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, das europäische – und nicht das deutsche – Kartellverbot aus Art. 101 des AEU-Vertrages (ehemals Art. 81 des EG-Vertrages) gilt, und Unternehmenszusammenschlüsse, sofern sie die entsprechenden Umsatzschwellen erreichen, der europäischen und nicht der deutschen Zusammenschlusskontrolle unterliegen.

Aus Anlass der Modernisierung des sekundären europäischen Wettbewerbsrechts im Zusammenhang mit der Osterweiterung der Europäischen Gemeinschaft mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde auch das GWB einer umfassenden Revision unterzogen, die insbesondere die Bestimmungen über Wettbewerbsbeschränkungen, namentlich das Kartellverbot, grundlegend umgestaltete und den europarechtlichen Bestimmungen angeglichen hat.

Situation in der EU

Eine beherrschende Stellung nimmt ein Unternehmen nach der Rechtsprechung des EuGH dann ein, wenn es eine solche wirtschaftliche Machtstellung hat, dass es einen wirksamen Wettbewerb auf einem Markt verhindern kann und sich in erheblichem Maße unabhängig von seinen Wettbewerbern und seinen Abnehmern verhalten kann. Dies ist nach der Marktstruktur, der Unternehmensstruktur und dem Marktverhalten des Unternehmens zu beurteilen. Obgleich der Marktanteil ein starkes Indiz für das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, lässt sich doch keine exakte Quantifizierung nach dem Marktanteil vornehmen. So hat der EuGH bei Marktanteilen von 32 bzw. 36 Prozent eine Marktbeherrschende Stellung verneint und bei einem Marktanteil, der zwischen 40 und 45 Prozent lag, darauf hingewiesen, dass dies nicht ohne weiteres eine marktbeherrschende Stellung begründe. Vielmehr komme es auf die Stärke und die Zahl der Wettbewerber an. Ohne weiteres geht der Gerichtshof von einer beherrschenden Stellung aus, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von 85 Prozent hält.

Missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Position

Art 82 EG verbietet nicht, eine marktbeherrschende Position innezuhaben, sondern nur, diese auf missbräuchliche Art und Weise auszunutzen. Ein Unternehmen nutzt seine beherrschende Position dann missbräuchlich aus, wenn es auf einem Markt, auf dem der Wettbewerb durch die marktbeherrschende Stellung bereits geschwächt ist, den Wettbewerb mit Mitteln behindert, die von den Mitteln normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs abweichen.

Quelle:
Möschel, in: Immenga/Mestmäcker – EG-Wettbewerbsrecht 1997 Bd I, Art 86, Rn 57; etwas EuGH, Urt v. 16.12.1975 – verb Rs 40 bis 48, 50, 54, 111,113 und 114/73 Suiker Unie u.a./ Kommission, Slg 1975, 1663, 2012 f., Rn 444-448
EuGH Urt v. 10.12.1971 – Rs 78/70 Deutsche Grammophon / Metro Slg. 1971, 487, 501, Rn 17;
EuGH Urt v.15.12.1980 – Rs 31/80 L?Oreal, Slg 1980, 3775,3793, Rn 26, EuGH Urt v. 9.11. 1983 – Rs 322/81, Michelin/Kommission Slg 1983, 3461, 3503, Rn 30.
Möschel, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg), EG-Wettbewerbsrecht (1997) Bd I, Art. 86, Rn 73.
EuGH, Urt v. 15.12.1994 – Rs C-250/92 Gøttrup-Klim/DLG, Slg 1994, I-5641, 5690, Rn.48.
EuGH, Urt v. 14.2.1978 – Rs 27/76 United Brands /Kommission („Chiquita Bananen“), Slg. 1978, 207, 290, Rn 108/110.
EuGH Urt v. 16.12.1975 – verb Rs 40 bis 48,50,54,111,113 und 114/73, Suiker Unie u.a./ Kommission, Slg 1975, 1663, 1996, Rn 379/380;
EuGH, Urt v. 13.2.1979 – Rs. 85/76, Hoffmann-LaRoche/Kommission („Vitamine“) Slg. 1979, 461, 526 f., Rn 53 und 56

Moshe teilt Ihnen ebenfalls mit, dass das Kartellrecht in der Schweiz im Umbruch ist und der EU – Norm angepasst wird. Verweise auf Bilaterale II.

Nach heute gängiger Gerichtspraxis und Rechtsauffassung ist davon auszugehen, dass die Statuten des STSV nichts rechtens sind. Siehe obige Ausführungen. Es ist völlig egal, ob diese Statuten an einer DV oder GV angenommen wurden.

Was gefehlt hat bis heute: Eine Klage.

Ferner: Sie übersehen gänzlich, dass der WDC der Welt-Dachverband ist, der IDSF nicht (siehe Entstehungsgeschichte > ICBD und ICAD). Der IDSF (STSV ist „Landesgesellschaft) ist ein selbsternannter Verband der es sich zur Aufgabe gemacht hat die Ballroom Dance World kontrollieren zu wollen. Damit sind nicht alle einverstanden und fehlt auch die Legitimation. Das kann man drehen und wenden wie man will. Das sind Fakten.
Solange der WDC (Ltd) nicht entscheidet sich aufzulösen, wird sich also an dieser Situation nichts ändern.
Boykott hin oder her.

Aus den obigen Ausführungen heraus können Sie erkennen, dass Ihre Argumentation auf etwas wackligen Füssen steht. Das ist für einen Tänzer natürlich schlecht. (Weight and Balance).

Die Tänzer, die eine STSV (IDSF) Lizenz besitzen, können diese heute oder morgen gegen eine andere Lizenz, eines anderen Verbandes, austauschen. Game over – oder schön ausdrückt: Sie haben keine Tänzer mehr.
Eine Generalität ohne Fussvolk (Infanterie).

Sie müssen also den Denkansatz ändern. Sie müssen FÜR DIE TÄNZER denken und diese tanzen lassen.
Das würde man als STÄRKE des STSV verstehen und dem Management des STSV Punkte verleihen. Diskriminierung und Unterdrückung haben noch nie zum Erfolg geführt.
Moshe
משה לוי


moshe lévy

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